AGB
1. Maßgebliche Bedingungen und
Anwendungsbereich
1.1 Für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen gelten
ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Diese gelten somit
ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn
sie, insbesondere bei telefonischen Bestellungen nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen
als angenommen. Im Einzelfall mit dem Verkäufer vereinbarte
Abreden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und
Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen
ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche
Bestätigung maßgebend. Rechtsverbindliche Erklärungen sind
schriftlich abzugeben.
1.2 Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie
ausdrücklich schriftlich anerkennen.
2. Abschluss und Inhalt des
Liefervertrages
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und stellen
lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, ein Angebot
abzugeben. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir die
Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigen oder
die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen. Für den
Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung
maßgebend, bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung
gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung. Mündliche
Erklärungen und Erklärungen unsere Handelsvertreter sind in
jedem Fall unverbindlich.
2.2 Alle Angaben über unsere Produkte, vor allem Qualitäts-,
Farb-, Maß- und Gewichtsangaben geben nur Annäherungswerte
wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Insbesondere
hinsichtlich der Qualitäts-, und Farbangaben sind die
überwiegend naturgegebenen Eigenschaften unsere Produkte zu
berücksichtigen. In jedem Falle sind branchenübliche
Abweichungen, insbesondere geringfügige modische Veränderungen
des Designs sowie technisch nicht vermeidbare
Qualitätsveränderungen, vorbehalten. Die Beschaffenheit,
Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck
unserer Waren bestimmt sich ausschließlich nach unseren
Leistungsbeschreibungen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine
Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
2.3 Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unsere
Ware müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche
gekennzeichnet sein. Bei Lieferungen von Mustern und Proben
gelten deren Eigenschaften nicht als garantiert, es sei denn,
dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt
ist.
2.4 Wir sind berechtigt, den erteilten Auftrag insoweit zu
reduzieren, als uns Ware, insbesondere bestimmte Stoffe und
Designs, von unseren Lieferanten nicht geliefert wird oder
aufgrund des geringen Auftragsbestandes die Fertigung einzelner
Artikel ausfällt. Dadurch eintretende Auftragsausfälle oder
Reduzierungen des Auftragsumfangs erkennt der Käufer als
branchenüblich an und akzeptiert diese. Hieraus kann der Käufer
keine Rechte gegen uns geltend machen. Wir verpflichten uns
lediglich den Käufer unverzüglich hierüber zu informieren. Mit
Zugang der entsprechenden Mitteilung beim Käufer wird der
Auftragsausfall bzw. die Reduzierung wirksam.
3. Lieferung und Gefahrübergang
3.1 Von uns angegebene Lieferfristen gelten nur annähernd,
sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart
ist.
3.2 Der Versand erfolgt in Kartons durch einen Spediteur unsere
Wahl. Sofern der Käufer eine andere Verpackung oder Versand
wünscht, hat er sämtliche dadurch entstehenden Kosten zu
tragen. Die Ware wird unversichert versandt, sofern nichts
anderes vereinbart ist.
3.3 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften
wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 8.
3.4 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen,
Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter
Lieferung unseres Lieferanten gleich aus welchem Grund
(Selbstlieferungsvorbehalt), und bei sonstigen
Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind,
können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer
angemessen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich
voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns
das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu
verweigern.
3.5 Wir sind zur Teillieferung berechtigt. Erfüllungsort ist
stets Stuttgart.
3.6 Ist der Kunde ein Unternehmer, erfolgen Versand und
Transport stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem
Fall auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die
Sendung an die den Transport ausgeführte Person übergeben
worden ist – unabhängig davon, ob es sich um eine zu unserem
Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt – oder
zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, soweit nicht
Ziffer 3.4 eingreift. Ist der Kunde ein Verbraucher, geht die
Gefahr mit Übergabe der Verkauften Ware auf den Kunden über,
soweit nicht Ziffer 3.4 eingreift.
3.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert
sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die
bei dem Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des
Annahmeverzuges des Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang
trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, Lagerkosten pauschal mit
0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den
tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn der Kunde weist
einen geringen Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden
eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem
Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
statt der Leistung verlangen.
3.8 Die Transportkosten übernimmt der Auftraggeber zu 100%.
4. Preise Zahlung
4.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich jeweiliger
gesetzlicher Umsatzsteuer ab Lager Stuttgart. Sämtliche
Versendungskosten sind vom Kunden zu tragen. Dabei sind die am
Tag der Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und
sonstige bei der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich.
Verpackungskosten werden gesondert berechnet. Bei frachtfreier
Rücksendung einer Spezialverpackung in brauchbarem Zustande
innerhalb von zwei Monaten wird der für sie in Rechnung
gestellte Wert dem Käufer wieder gutgeschrieben.
4.2 Erhöhen sich zwischen Bestellung und Auslieferung der Ware
die Preise unserer Vorlieferanten, Frachten und/oder
öffentliche Abgaben und ändern sich in Folge dessen unsere
nachweislichen Aufwendungen, so sind wir berechtigt, unsere
Preise entsprechend zu erhöhen. In diesem Fall werden dem
Kunden die neuen Preise unverzüglich mitgeteilt. Gegenüber
Verbrauchern, gilt dies nur, falls die Lieferung später als
vier (4) Monate nach der Bestellung der Ware erfolgen soll.
4.3 Die Rechnungen werden individuell mit dem Vertragspartner
und Auftraggeber ausgehandelt. Diese werden stets in der
Auftragsbestätigung festgelegt.
4.4 Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung
erfüllungshalber akzeptiert. Bei Scheckzahlungen ist das Datum
der vorbehaltlosen Einlösung des Schecks maßgeblich, d.h.
frühestens 14 Tage nach der Einreichung. Die Laufzeit von
Wechseln darf maximal 90 Tage betragen. Diskont- und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
4.5 Bei Bestellungen von Neukunden können wir stets verlangen,
die Lieferung erst nach Vorkasse oder gegen Nachnahme
vorzunehmen. Wir sind außerdem berechtigt, nur gegen Vorkasse,
Nachnahme oder nach Sicherheitsleistungen zu liefern, wenn nach
Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf
Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers
gefährdet ist.
4.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von uns anerkannt sind. Außerdem muss der Gegenanspruch aus dem
gleichen Vertragsverhältnis bestehen.
5. Zahlungsverzug, Schadensersatz des
Käufers
5.1 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit
erfüllungshalber hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn
vertragliche Vereinbarungen durch den Kunden nicht eingehalten
werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und
Zahlungseinstellung des Kunden können wir die sofortige Zahlung
unsere Gesamtforderung – einschließlich etwaiger Forderungen
aus umlaufenden Wechseln – ohne Rücksicht auf die vereinbarte
Fälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns Umstände
bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an
der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass
gebe, und zwar dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung
der Ware vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt
sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn
die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei (2) Wochen
geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag
zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
5.2 Kommt der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug
und zahlt er trotz angemessener Fristsetzung nicht, sind wir
berechtigt, die noch nicht ausgelieferte Ware anderweitig zu
verkaufen und einen pauschalen Schadensersatzanspruch in Höhe
von 30% des Verkaufspreises (ohne Umsatzsteuer) zu verlangen.
Es bleibt dem Käufer vorbehalten nachzuweisen, dass uns ein
geringerer Schaden entstanden ist.
5.3 Lehnt der Käufer Vertragserfüllung ab, erklärt er
unberechtigterweise seinen Rücktritt vom Vertrag oder wir der
Vertrag aufgrund eines anderen, im Bereich des Käufers
liegenden Grundes nicht durchgeführt, sind wir berechtigt,
pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30% des noch offenen
Verkaufspreise (ohne Umsatzsteuer) zu verlangen. Es bleibt dem
Käufer vorbehalten nachzuweisen, dass uns eine geringerer oder
kein Schaden entstanden ist.
5.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem
Vertrag ohne Zustimmung an Dritte abzutreten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zur Zahlung
aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer
vor. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges des
Käufers die Vorbehaltsware heraus zu verlangen ohne das eines
Rücktritts vom Vertrag oder einer Freisetzung bedarf. Bis zur
Abholung der Vorbehaltsware bleibt der Käufer jedoch
berechtigt, dies durch vollständige Zahlung sämtlicher offener
Rechnungen abzuwenden. Nach Rücknahme der Ware sind wir
berechtigt, diese zu branchenüblicher Weise freihändig zu
verwerten. Der Verwertungserlös ist nach näherer Maßgabe des
nachfolgenden Absatzes abzüglich angemessener Verwertungskosten
auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
6.2 Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und
Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die
das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum
bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit
der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch
den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch
den Zentralregulierer frei.
6.3 Wir sind im Falle der Geltendmachung eines
Eigentumsvorbehaltes berechtigt, die Ware auf Kosten des
Käufers gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder abzuholen,
sowie jegliche Verfügung über die Waren zu verbieten. Sofern
wir die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknehmen, ist der
Käufer zur Rückgabe auf seinen Kosten verpflichtet; er haftet
für den Minderwert, die Rücknahmekosten und unseren entgangenen
Gewinn. Der Käufer verzichtet auf Ansprüche aus dem Besitz.
6.4 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
zustehen. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der
Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht
einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist oder die Zahlungen einstellt und keinen
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Ist das
aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung
mitteilt.
6.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der
Käufer unverzüglich unter Übergabe aller für die Rechtswahrung
notwendigen Informationen und Unterlagen zu unterrichten.
6.6 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens oder wenn der Käufer mit seinem Kunden
Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart, erlischt das Recht zu
Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem
Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigungen ebenfalls.
7. Vertriebsbeschränkung
7.1 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware ohne Genehmigung
an Wiederverkäufer zu veräußern, solange Forderungen uns
gegenüber offen sind.
7.2 Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die
Ziffern 7.1 genannte Vertriebsbeschränkung verpflichtet sich
der Kunde an uns eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen
Betrages des aus der Zuwiderhandlung erlangten Verkaufserlöses
zu zahlen; es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer
Schaden nachgewiesen wird. Der Kunde ist verpflichtet, uns über
die Höhe des von ihm vertragswidrig erzielten Verkaufserlöses
unverzüglich Auskunft zu erteilen.
8. Gewährleistung / Haftung
8.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster
oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach
Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Hierbei
ist die Ware insbesondere nach Maß und Stückzahl
(Handelsübliche Abweichungen von 5% sind zu beachten und zu
akzeptieren) sowie auf ihre äußere Beschaffenheit zu
überprüfen. Stichproben der Warenprüfung sind dringend
notwendig. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine
Mängelrüge nicht binnen sieben (7) Tagen nach Eingang der Ware
am Bestimmungsort oder wenn der Mangel bei der Untersuchung
nicht erkennbar war, binnen sieben (7) Tagen nach seiner
Entdeckung schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels bei
uns eingegangen ist. Mängelrügen sind stets unmittelbar an uns
zu richten. Eine Beanstandung gegenüber Handelsvertretern
genügt nicht.
8.2 Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich
anzuzeigen. Es gelten insoweit die Anzeigepflichten der
Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.
8.3 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir
nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung, sofern der Kunde ein Unternehmer ist ist der
Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob unsere
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen
soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt.
8.4 Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig
fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag
zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer kein
Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
8.5 Zur Annahme von Warenrücksendungen zur Überprüfung von
Mängeln sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Käufer die
Rücksendung zuvor unter Angaben der Rechnungsnummer und des
Rechnungsdatums schriftlich angekündigt hat. Mit der Annahme
von Warenrücksendungen ist eine Anerkennung der Mängelrüge des
Käufers nicht verbunden.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die
Gewährleistung für unsere Waren. Insbesondere haften wir für
alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit
Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden
Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde,
ausschließlich nach Maßgabe der Ziffer 9.
8.7 Vertragliche Gewährleistungsansprüche eines Unternehmers
verjähren in sechs (6) Monaten, es sei denn, diese beruhen auf
Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt
beim Verkauf gebrauchter Sachen an Verbraucher. Im Übrigen
verjähren Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern innerhalb
von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware. Ersatzansprüche des
Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der
Ware. Dies gilt nicht, wenn Arglist vorwerfbar ist.
8.8 Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern,
die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen,
gehen nicht zu unseren Lasten.
9. Schadensersatzansprüche
Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen,
gleich aus welchem Rechtsgrunde, u.a. Verzug, mangelhafte
Lieferung, positive Vertragsverletzung, Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung,
Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz), haften wir nur im Falle von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sein denn, dass eine
Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist.
(Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt
insoweit abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf. Wir haften nur für den typischen und
vorhersehbaren Schaden. Bei Mangelfolgeschäden aufgrund Fehlens
einer zugesicherten Eigenschaft haften wir nur dann, wenn die
zu Sicherung den Kunden gegen das Risiko solcher Schäden
absichern sollte. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies
gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
10. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
10.1 Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht
(CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder
internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme
in das deutsche Recht, keine Anwendung.
10.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit
dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Stuttgart oder der
Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich
Stuttgart. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche
Zuständigkeiten bleiben unberührt. Diese
Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für Kunden, die
Nichtkaufleute sind.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit
dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist
durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in
wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung
verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, als es rechtlich nur
zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses
Vertrages.